Bei einem Aufenthalt auf diesen Plätzen sind die nachfolgenden Bedingungen und Auflagen zu beachten:
- Die Nutzung der Zeltlagerplätze bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung der Gemeinde, durch die auch der Ort und die Dauer des Aufenthalts bestimmt wird. Über An- und Abreise ist die Gemeindeverwaltung Alf zu informieren. Den Weisungen dieser Stelle ist Folge zu leisten.
- Eine Ausfertigung der erteilten Genehmigung ist im Zeltlager aufzubewahren und den zuständigen Stellen auf Verlangen vorzuzeigen. Der vor Ort anwesenden Leitung des Zeltlagers muss eine Ausfertigung der Nutzungsbedingungen zur Verfügung stehen.
- Es darf nur innerhalb des dafür vorgesehenen Bereichs gezeltet werden. Der Aufbau von Zeltlagern außerhalb der Plätze ist nicht zulässig. Schäden an den Einrichtungen der Zeltlager sind unverzüglich zu melden.
Die in unmittelbarer Nähe der Plätze vorhandenen Bäume werden zweimal von der Gemeinde auf ihre Standfestigkeit hin überprüft. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass die Standfestigkeit durch außergewöhnliche Ereignisse (Sturm, Gewitter, starke Niederschläge usw.) beeinträchtigt werden. Das Belaufen der Hanglagen oberhalb der Zeltlagerplätze ist wegen bestehender Erosionsgefahr untersagt. Bei der Wahl ihrer Lagerstätten müssen die Platzbenutzer diese Begebenheit beachten und über die genauen Standorte der Zelte eigenverantwortlich entscheiden.
- Die Belange der Forstverwaltung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege müssen auch während der Dauer des Zeltlagers gewahrt bleiben. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes während der Benutzung der Zeltlagerplätze sind zu unterlassen. Desgleichen ist es nicht gestattet, Landschaftsbestandteile wie Hecken, Gehölze und Bäume, auch außerhalb des Waldes, sowie Wasserläufe, Teiche, Tümpel oder Findlinge zu beschädigen oder zu beseitigen.
Die Zeltlagerplätze liegen in einem Landschaftsschutzgebiet. Aus diesem Grund wird auf die Erhaltung des Landschaftsbildes und des vorhandenen Naturbestandes besonderen Wert gelegt. Verstöße können nach den geltenden Umweltschutzbestimmungen geahndet werden.
- Abfälle sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren und sind nach ihrer Art (Restmüll, Wertstoffe) getrennt zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierfür hat die Gemeinde entsprechende Container auf dem Gelände ihres Bauhofs bereitgestellt. Das Gelände befindet sich unmittelbar an der B 49 in Richtung Bad Bertrich. Der Zugang ist durch ein Tor gesichert. Der Schlüssel ist nach vorheriger Absprache bei der Gemeindeverwaltung Alf zu erhalten. Er ist bei Beendigung des Zeltlagers wieder zurückzugeben.
- Trinkwasser kann aus dem öffentlichen Leitungsnetz entnommen werden. Die Zeltlagerplätze sind mit entsprechenden Wasseranschlüssen versehen. Das Trink- und Brauchwasser darf daher nicht aus dem Üßbach oder sonstigen zu Tal fließenden Gewässern entnommen werden.
- Feuerstellen sind während des Gebrauchs dauernd zu überwachen. Das Feuer ist nach Gebrauch zu löschen. Das Einsammeln von Feuerholz jeglicher Art aus den umliegenden Wäldern ist aus Schutzgründen nicht gestattet. Brennholz, welches mit Metall (Nägel, Schrauben etc.) verunreinigt ist, darf auf den Feuerstellen nicht verbrannt werden. Brennholz darf nur an zugewiesenen Stellen gesammelt werden.
- Bauholz, wie z.B. Stangen, kann in begrenztem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Die Stangen verbleiben im Eigentum der Gemeinde und verbleiben auch nach dem Ende des Zeltlagers auf dem Platz. Ein Verbrennen dieses Bauholzes zum Ende des Lagers ist nicht gestattet. Bauholz darf ebenfalls nur an zugewiesenen Stellen erworben werden.
- Für den Transport des Bauholzes und des Feuerholzes sorgt grundsätzlich das Zeltlager selbst.
- Störender Lärm durch Rundfunkgeräte, Musikinstrumente oder andere Tonwiedergabegeräte ist zu vermeiden. Sonstige durch andere technische Geräte (Stromaggregate usw.) verursachte Geräusche sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
- Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Jagd und die Fischerei außerhalb des Zeltlagers nicht beeinträchtigt werden. Das Durchqueren des Waldes während der Dämmerung und Dunkelheit ist daher zu vermeiden.
- Bei Beendigung des Zeltlagers ist das benutzte Gelände wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die während des Zeltlagers angelegten Gräben sind einzuebnen. Der Platz ist sauber zu halten. Angrenzende Hecken und Sträucher sind von Unrat zu befreien. Alle selbst errichteten Anlagen sind abzubauen. Sollten nach Beendigung des Zeltlagers Nacharbeiten durch die Gemeindearbeiter erforderlich sein, werden diese in Rechnung gestellt.
- Die vorgenannten Bestimmungen werden von den Nutzern der Zeltlagerplätze anerkannt. Zuwiderhandlungen können den sofortigen Widerruf der Genehmigung begründen.
Wir bitten um Verständnis für die mit der Genehmigung verknüpften einschränkenden Bedingungen und Auflagen, die – wie bereits erwähnt – vorrangig der Erhaltung und dem Schutz von Natur und Landschaft notwendig sind. Sie dienen aber nicht nur dem allgemeinen, sondern auch dem Interesse und dem Schutz der Jugendlichen und der Betreuer im Zeltlager.
Wir wünschen allen Jugendlichen, welche die Zeltlagerplätze nutzen, sowie dem Begleitpersonal einen angenehmen, erholsamen und erlebnisreichen Urlaubs- und Ferienaufenthalt in Alf.
Haben Sie gebucht, dann nachfolgende Telefonnummern beachten:
Gemeindeverwaltung Alf: 06542 2381 (Rufweiterschaltung)
Gemeindearbeiter (Mo. bis Fr. 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr) 06542 961519